Ob nach den anwendbaren Bestimmungen Innenhöfe in Attikageschossen nicht an die Grundfläche anzurechnen sind, mit der Folge von entsprechend nach Aussen grösser in Erscheinung tretenden Volumen, ist in casu nicht zu beurteilen. Immerhin ist zu bedenken, dass wenn dem Argument der Bauherrschaft gefolgt würde, dies dazu führte, dass bei entsprechend grossem Lichthof das Attikageschoss nur noch auf der Breitseite eines Gebäudes um das Mass der Höhe zurückversetzt werden müsste und es ansonsten fassadenbündig errichtet werden könnte und sich kaum mehr von einem Vollgeschoss unterscheiden würde, was den oben wiedergegebenen Absichten des kantonalen Verordnungsgebers widerspräche.