Die Möglichkeit der erweiterten Nutzung des Attikageschosses sowie die unerwünschte optische Wirkung sind wie bis anhin entscheidend und in casu auch gegeben. Ob nach den anwendbaren Bestimmungen Innenhöfe in Attikageschossen nicht an die Grundfläche anzurechnen sind, mit der Folge von entsprechend nach Aussen grösser in Erscheinung tretenden Volumen, ist in casu nicht zu beurteilen.