allein die Art der Berechnung der zulässigen Grundfläche hat sich geändert. Folglich ist aus § 25 Abs. 2 BauV der Schluss zu ziehen, dass wie bis anhin auch andere Beschattungskonstruktionen (neben Dachvorsprüngen über 60 cm), welche eine erweiterte Nutzung der Terrassenfläche aufgrund Witterungsschutz und Schutz der Möblierung ermöglichen oder eine entsprechende, optisch volumenerweiternde Wirkung entfalten, an die Attikagrundfläche anzurechnen sind. Unter diesen Umständen ist die Rechtsprechung zu § 16a der Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) entgegen der Ansicht der Bauherrschaft nach wie vor einschlägig. 3.5