ein Vordach oder einen Dachvorsprung handelt. Aus dem bereinigten Bericht zur Bauverordnung geht ausserdem hervor, dass der Zweck von § 25 BauV nicht von demjenigen von § 16a Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) abweicht. Mit der betroffenen Bestimmung soll wie bis anhin verhindert werden, dass ein Attikageschoss optisch als Vollgeschoss in Erscheinung tritt; allein die Art der Berechnung der zulässigen Grundfläche hat sich geändert.