3 von 6 sind (vgl. auch Regierungsratsbeschluss [RRB] 2011-001197 vom 24. August 2011, S. 8 f.). Sie befassen sich ausschliesslich mit der Anrechenbarkeit von Dachvorsprüngen. Angesichts dessen folgert die Bauherrschaft aus § 25 Abs. 2 BauV zu Unrecht, dass andere Konstruktionen (als Dachvorsprünge über 60 cm), generell und selbst wenn sie eine erweiterte Nutzung der Terrassenfläche aufgrund Witterungsschutz und Schutz der Möblierung ermöglichen, nicht an die Attikagrundfläche anzurechnen sind. Demzufolge ist auch nicht relevant, ob es sich bei der umstrittenen Beschattungskonstruktion um