Der zitierte, bereinigte Bericht zur Bauverordnung erläutert diesbezüglich (vgl. Fussnote 20, S. 17 und Fussnote 15, S. 13), dass gemäss bisheriger Praxis der Dachvorsprung eines Attikageschosses, der grösser war als 30 cm, an die Grundfläche angerechnet werden musste, wobei zur bisherigen Praxis auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom 26. März 2010 (WBE.2009.99), E. 2.3., verwiesen wird. Die neue Bestimmung in Abs. 2 von § 25 BauV und der Bericht stellen damit allein klar, dass nicht mehr wie bisher Dachvorsprünge bereits ab 30 cm, sondern ab 1. September 2011 erst ab einer Tiefe von 60 cm vollumfänglich an die Attikagrundfläche anrechenbar