§ 25 Abs. 2 BauV legt fest, dass bei Attikageschossen Dachvorsprünge bis 60 cm ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig sind. Der zitierte, bereinigte Bericht zur Bauverordnung erläutert diesbezüglich (vgl. Fussnote 20, S. 17 und Fussnote 15, S. 13), dass gemäss bisheriger Praxis der Dachvorsprung eines Attikageschosses, der grösser war als 30 cm, an die Grundfläche angerechnet werden musste, wobei zur bisherigen Praxis auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom 26. März 2010 (WBE.2009.99), E. 2.3., verwiesen wird.