das Attikageschoss wenigstens auf einer Gebäudeseite zurückversetzt sein. Der vorliegende Entwurf verlangt eine (tatsächliche) Zurückversetzung um das Mass der Höhe des Attikageschosses auf der Längs- oder Breitseite. Zulässige Dachvorsprünge dürfen – gleich wie bei Klein- und Anbauten – 60 cm betragen. Hinzuweisen ist, dass anders als nach geltendem Recht die Attikageschosshöhe bei der Berechnung der Gesamt- und der Fassadenhöhe neu mitgerechnet wird." 3.4