Damit das Attikageschoss optisch nicht als Vollgeschoss in Erscheinung treten kann, wird aus gestalterischen Gründen die zulässige Attikagrundfläche begrenzt, wie dies bereits nach geltendem Recht der Fall ist. Die zulässige Attikagrundfläche wird neu in Prozenten der Vollgeschossfläche angegeben. Dies erleichtert die Rechtsanwendung und führt dazu, dass auch auf schmalen Gebäuden Attikageschosse realisiert werden können und die Höhe des Attikageschosses für die Berechnung der zulässigen Grundfläche nicht mehr von Bedeutung ist. (…) Gemäss IVHB muss das Attikageschoss wenigstens auf einer Gebäudeseite zurückversetzt sein.