Das Verwaltungsgericht kam deshalb zum Schluss, dass die betreffende Sonnenschutzkonstruktion eine erweiterte Nutzung der überdeckten Fläche ermögliche und insoweit zu einer Volumenerweiterung führe, welche innerhalb der zulässigen Attikagrundfläche realisiert werden müsse. Unabhängig davon gelte zu beachten, dass die fest montierte massive Metallkonstruktion – insbesondere auch wenn die Markise eingefahren sei – ganzjährig gut sichtbar sei und das Aussehen des Attikageschosses, bei dem es auch auf den optischen Eindruck eines verkleinerten Geschosses ankomme, verändere (vgl. AGVE 2014, S. 183 ff.). 3.3