Insgesamt biete die Konstruktion zwar nicht den gleich hohen Schutz vor Witterungseinflüssen wie ein festes Vordach, auf der anderen Seite sei die Schutzwirkung jedoch näher bei einem Vordach oder Zelt als zum Beispiel einem Rankgerüst einzustufen. Das Verwaltungsgericht kam deshalb zum Schluss, dass die betreffende Sonnenschutzkonstruktion eine erweiterte Nutzung der überdeckten Fläche ermögliche und insoweit zu einer Volumenerweiterung führe, welche innerhalb der zulässigen Attikagrundfläche realisiert werden müsse.