Dass die montierte Sonnenschutzkonstruktion – im Vergleich zu einer herkömmlichen Gelenkarm-Sonnenmarkise (welche gemäss Praxis des BVU nicht innerhalb der zulässigen Attikagrundfläche realisiert werden muss) – Vorteile in der Nutzung bringe, leuchte dem Verwaltungsgericht durchwegs ein. Der Vorteil liege nicht nur darin, dass die fest montierte massive Metallkonstruktion schon als solche stabiler als eine ausgefahrene Gelenkarm-Son- nenstore sei, sondern auch darin, dass mit einer Konstruktion wie der vorliegenden zudem grössere Flächen abgedeckt werden könnten und die Markise in einer solchen Konstruktion entsprechend auch bei grösserer Ausladung straff gespannt werden könne.