Das Verwaltungsgericht führte im erwähnten Entscheid aus, ausschlaggebend für die gewählte Konstruktion seien winddrucktechnische Gründe gewesen. Dass die montierte Sonnenschutzkonstruktion – im Vergleich zu einer herkömmlichen Gelenkarm-Sonnenmarkise (welche gemäss Praxis des BVU nicht innerhalb der zulässigen Attikagrundfläche realisiert werden muss) – Vorteile in der Nutzung bringe, leuchte dem Verwaltungsgericht durchwegs ein.