Zudem ist für die Beurteilung der Frage der Anrechenbarkeit auch das Erscheinungsbild massgebend. Erscheint der betreffende Bauteil optisch als Teil des Attikageschosses, muss er innerhalb der zulässigen Grundfläche errichtet respektive an die vorhandene Attikagrundfläche angerechnet werden.