Bejahendenfalls würde in casu die zulässige Attikagrundfläche überschritten, das oberste Geschoss die Qualifikation als Attikageschoss verlieren und das Gebäude unzulässigerweise ein Vollgeschoss zu viel aufweisen (und gegebenenfalls auch die zulässige Ausnützungsziffer überschreiten) und könnte die Beschattungskonstruktion folglich nicht bewilligt werden. Es geht damit um die Auslegung des Begriffs der Attikagrundfläche, welche gegebenenfalls dazu führt, dass gewisse Terrassennutzungen daran anzurechnen sind. Eines expliziten Verbots der Errichtung von Systemen zur Beschattung bedürfte es darüber hinaus nicht. 3.2