Es stellt sich die Frage, ob die zu beurteilende Beschattungskonstruktion innerhalb der zulässigen Attikageschossgrundfläche realisiert werden muss respektive ob sie als Grundfläche im Sinne von § 25 BauV (i.V.m. Ziffer 6.4 Anhang 1 BauV) zu qualifizieren ist. Bejahendenfalls würde in casu die zulässige Attikagrundfläche überschritten, das oberste Geschoss die Qualifikation als Attikageschoss verlieren und das Gebäude unzulässigerweise ein Vollgeschoss zu viel aufweisen (und gegebenenfalls auch die zulässige Ausnützungsziffer überschreiten) und könnte die Beschattungskonstruktion folglich nicht bewilligt werden.