{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-05-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-211_2022-05-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5404", "Checksum": "994848485eefa501fcf2b98423a88a18"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.05.2022 EBVU 22.211"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.05.2022 EBVU 22.211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.05.2022 EBVU 22.211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Attikageschoss; Grundfläche\r\nEine Metallrahmenkonstruktion im Attikageschoss, die massiv in Erscheinung tritt und volumenerweiternd wirkt, ist an die Attikagrundfläche anzurechnen (§ 25 i.V.m. 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März 2022 betreffend Baugesuch für Beschattungspavillon, Parzelle aaa (Baugesuch\n2022-047); Abweisung\n\nErwägungen\n\n2. Ausgangslage\n\n2.1\n\n(…)\n\nGemäss Ziffer 6.4 Anhang 1 BauV sind Attikageschosse auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche\nGeschosse, wobei das Attikageschoss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein muss (vgl. § 50a BauG und § 16\nBauV). Nach § 25 BauV darf die Grundfläche eines Attikageschosses höchstens 60 % der Fläche\neines Vollgeschosses betragen (Abs. 1 Satz 1). Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass\nes auf einer Längs- oder Breitseite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt ist; soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung der Grundfläche frei (Abs. 1bis). Dachvorsprünge bis 60 cm\nsind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig (Abs. 2).\n\n2.2\n\nDas tangierte Wohn- und Gewerbegebäude auf der Bauparzelle verfügt über zwei Voll- (das Erd- sowie\ndas erste Obergeschoss) sowie das betroffene Attikageschoss, welches die zulässige Attikageschossgrundfläche unwidersprochenermassen maximal ausnützt. Die Bauherrschaft hat auf der bisher freien\nTerrassenfläche des Attikageschosses einen Beschattungspavillon mit den Aussenmassen von 4.90\nx 3.70 x 2.40 m (Länge, Breite, Höhe) mit einer Metallrahmenkonstruktion erstellt (zweiseitig an der\nFassade verankert und mit einer Stütze an der Attikabrüstung abgestellt), mit welchem die entsprechende Fläche horizontal mit einem ausfahrbaren Stoff (4-seitig geführt) überdacht und ausserdem die\nnordwestliche Seite mit einer vertikalen Stoffbespannung (3-seitig geführt) geschlossen werden kann\n(vgl. die angefochtene Verfügung und den Baueingabeplan). Nach der Beschwerdeschrift sei der Stoff\nsowohl horizontal wie auch vertikal wasserdurchlässig und diene lediglich der Beschattung.\n\n(…)\n3. Attikagrundfläche\n\n3.1\n\nEs stellt sich die Frage, ob die zu beurteilende Beschattungskonstruktion innerhalb der zulässigen\nAttikageschossgrundfläche realisiert werden muss respektive ob sie als Grundfläche im Sinne von\n§ 25 BauV (i.V.m. Ziffer 6.4 Anhang 1 BauV) zu qualifizieren ist. Bejahendenfalls würde in casu die\nzulässige Attikagrundfläche überschritten, das oberste Geschoss die Qualifikation als Attikageschoss\nverlieren und das Gebäude unzulässigerweise ein Vollgeschoss zu viel aufweisen (und gegebenenfalls\nauch die zulässige Ausnützungsziffer überschreiten) und könnte die Beschattungskonstruktion folglich\nnicht bewilligt werden. Es geht damit um die Auslegung des Begriffs der Attikagrundfläche, welche\ngegebenenfalls dazu führt, dass gewisse Terrassennutzungen daran anzurechnen sind. Eines expliziten Verbots der Errichtung von Systemen zur Beschattung bedürfte es darüber hinaus nicht.\n\n3.2\n\nDas Verwaltungsgericht hatte sich schon mit mehreren ähnlich gelagerten Fällen auseinanderzusetzen, so mit Vordächern (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 26. März\n2010 [WBE.2009.99], S. 8 f.; vom 31. August 2006 [WBE.2005.289], S. 9 [Anrechenbarkeit bejaht]),\nmit einem Rankgerüst (VGE vom 20. Dezember 2006 [WBE.2006.90], S. 7 f. [Anrechenbarkeit verneint]), oder mit einer wintergartenähnlichen Glaskonstruktion (VGE vom 1. Dezember 2014\n[WBE.2014.239], S. 8 f. [Anrechenbarkeit bejaht]). Es knüpfte bei der Beurteilung jeweils an folgendes\nKriterium an: Erlaube der betreffende Bauteil eine erweiterte Nutzung der Terrassenfläche (beispielweise in der Art, dass die überdeckte Terrassenfläche auch bei schlechtem Wetter genutzt werden\nkann und die Möblierung schützt) und führe dies im Ergebnis zu einer Volumenerweiterung des Attikageschosses, müsse der betreffende Bauteil innerhalb der zulässigen Attikagrundfläche erstellt respektive an die vorhandene Attikagrundfläche angerechnet werden. Zudem ist für die Beurteilung der\nFrage der Anrechenbarkeit auch das Erscheinungsbild massgebend. Erscheint der betreffende Bauteil\noptisch als Teil des Attikageschosses, muss er innerhalb der zulässigen Grundfläche errichtet respektive an die vorhandene Attikagrundfläche angerechnet werden.\n\nIn seinem jüngsten Fall hatte sich das Verwaltungsgericht mit einer an der innenliegenden Ecke einer\nL-förmigen Wohnung erstellten horizontalen Sonnenschutzkonstruktion auseinanderzusetzen. Diese\nbestand aus winddrucktechnischen Gründen aus einem rechteckigen (4.77 m x 4,615 m) Metallrahmen\n(aus feuerzinkten HEB-Profilen 120/120 mm) samt Unterkonstruktion (aus feuerverzinktem Flachstahl\n60/8 mm), der gleichzeitig an zwei Seiten an der Fassade und an seiner freiliegenden Ecke mit einer\nStütze (ebenfalls aus einem HEB-Profil 120/120 mm) an der Brüstung befestigt war und eine lichte\nHöhe von 2.45 m aufwies. Auf dem Metallrahmen waren Führungsschienen für eine ausziehbare Stoffmarkise montiert, welche gegen die Brüstung hin ein Gefälle von ca. 2,5 % aufwiesen. Mit der Sonnenschutzkonstruktion konnte eine Fläche von 22 m2 überdacht werden (vgl. AGVE 2014, S. 181).\n\n"}