Insbesondere hat die vorgenommene Überprüfung ergeben, dass das Bauvorhaben nicht zu einem Verstoss gegen die in der Wohnzone W1 zulässige Anzahl Vollgeschosse führt, ragt die Erdgeschosskote in Mittel doch nicht mehr als die zulässigen 0,80 m aus dem massgebenden Terrain. Letzteres liegt zwar – wie die Beschwerdeführenden richtig geltend machen – teilweise tiefer als das heute vorhandene Terrain, was aber dennoch nicht zu einer Überschreitung des zulässigen Mittelmasses führt. (…) 5 von 5