Das Attikageschoss ist entsprechend um dieses Mass in der Höhe zu reduzieren, was ohne Weiteres auflagenweise verfügt werden kann. Die nach der Reduktion verbleibende lichte Höhe des Attikageschosses von 2,57 m entspricht exakt der lichten Höhe des Erdgeschosses und lässt sich auch in wohnhygienischer Hinsicht nicht beanstanden, liegt dieses Mass doch immer noch deutlich über dem gemäss § 36a Abs. 1 lit. a BauV mindestens erforderlichen Mass für die lichte Höhe von Vollgeschossen von 2,40 m. Auch insofern spricht mithin nichts gegen eine entsprechende Reduktion der Attikageschosshöhe.