Durch den Einschluss von Dämmung und Belag unterscheidet sich der Begriff des Fertigbodens von jenem des Rohfussbodens (oder Rohbodens), der diese nicht enthält. Der Begriff der "Oberkante des fertigen Bodens" verwendet der Gesetzgeber auch andernorts (vgl. Ziff. 5.4 und 6.2 Anhang 1 BauV). Aus den IVHB Erläuterungen lässt sich zu diesem Begriff Folgendes entnehmen (vgl. IVHB-Erläuterungen, Ziff. 6.2, Rz. 2): "Mit fertigem Boden ist hier die fertige Konstruktion des Gebäudeteils unter Einschluss des Bodenbelags gemeint. Bei einer Terrasse kann das etwa der Plattenboden sein."