Zu prüfen ist nach dem Gesagten weiter, ob das Bauvorhaben die durchschnittliche Geschosshöhe von 3,20 m im Bereich des Vollgeschosses und des Attikageschosses (§ 22 Abs. 2 BauV) einhält. Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden (§ 22 Abs. 1 BauV). So bemessen darf die Höhe zwischen der Oberkante des fertigen Bodens des Erdgeschosses und der Oberkante des fertigen Bodens auf dem Attikageschoss maximal 6,40 m betragen. Gemäss den im Schnittplan 1–1 eingetragenen Massen ist dieses Mass ab Oberkante des Erdgeschossbodens bis und mit "OK Konstruktion" des Attikageschosses exakt eingehalten.