Die maximal zulässige, über der Fassadenlinie liegende Fassadenfläche beträgt 64,54 m2 (80,67 m x 0,8 m). Damit erweist sich der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführenden als ungerechtfertigt. Zwar ist zutreffend, dass das Erdgeschoss teilweise mehr als 0,8 m aus dem ermittelten massgebenden Terrain ragt, das Durchschnittsmass – welches gemäss § 23 Abs. 1 BauV alleine massgebend ist – ist demgegenüber klar eingehalten. Das Bauvorhaben lässt sich mithin in dieser Hinsicht nicht beanstanden. 3.4