3 von 5 aus der Summe der Fassadenflächen über der Fassadenlinie, welche nicht grösser sein darf als 0,8 m mal den Gebäudeumfang (Länge der projizierten Fassadenlinie). Dieser Maximalwert gilt für Gebäude am Hang wie auch für Gebäude in der Ebene. Unter dem Terrain liegende Flächenanteile (zwischen Fassadenlinie und Oberkante Fertigboden Erdgeschoss) bleiben dabei unberücksichtigt, d.h. es ist keine Kompensation möglich (vgl. Entscheid des BVU [EBVU] 22.53 vom 5. August 2022, Erw. 4.3; Ergänzungen und Korrekturen zum BNR 3.1 vom 18. Juni 2019, Rz 229–231).