Die Höhendifferenz entspricht der Lage der Fassadenlinie an den jeweiligen Punkten. Gegenüber diesen darf die Erdgeschosskote nach dem Gesagten im Mittel nicht mehr als 80 cm hinausragen (vgl. § 23 Abs. 1 BauV). Das Durchschnittsmass berechnet sich dabei nach der Praxis im Kanton Aargau