Demgegenüber legt der Gemeinderat diesbezüglich den Zonenplan vom 4. August 1969 mit Eintragung der Höhenlinien sowie die am 29. April 1970 bewilligten Pläne des heute bestehenden Einfamilienhauses ins Recht. In Letzteren ist das Gelände allerdings nur in einem Schnittplan vermasst, zudem lässt sich diesen der Geländeverlauf im Bereich der südöstlichen Gebäudeerweiterung nicht entnehmen. Zuverlässiger erscheint es daher, den vom Gemeinderat ins Recht gelegten Höhenkurvenplan, der die Situation vor Erstellung des bestehenden Einfamilienhauses wiedergibt, mit dem Grundrissplan des Erdgeschosses des vorliegenden Bauvorhabens zu überlagern: (…)