Strittig ist vorliegend einerseits die Lage des massgebenden Terrains. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dieses liege auf einer Kote von 536,25 m.ü.M. bzw. 536,75 m.ü.M. im Bereich der südlichsten Ecke der Gebäudeerweiterung. Sie berufen sich dabei auf einen Plan "Ueberbauung F., L, Landerwerb, vom 12. September 1975 (vgl. Beilage 4 zur Beschwerde vom 2. April 2022; Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Mai 2022). Demgegenüber legt der Gemeinderat diesbezüglich den Zonenplan vom 4. August 1969 mit Eintragung der Höhenlinien sowie die am 29. April 1970 bewilligten Pläne des heute bestehenden Einfamilienhauses ins Recht.