Gemäss § 23 Abs. 1 BauV i.V.m. Ziff. 6.2 Anhang 1 und 2 BauV darf die Oberkante des fertigen Bodens des Erdgeschosses gemessen in der Fassadenflucht im Mittel nicht mehr als 80 cm über die Fassadenlinie hinausragen. Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Ziff. 3.2 Anhang 1 und 2 BauV). Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Ziff. 3.1 Anhang 1 und 2 BauV). Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.