Damit ist zusammenfassend zunächst zu prüfen, ob die Oberkante des fertigen Bodens des Erdgeschosses (Erdgeschosskote; EG-Kote) vorliegend nicht mehr als das erlaubte Mass aus dem massgebenden Terrain ragt (vgl. Erw. 3.3 hiernach). Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen. ob das Bauvorhaben die zulässige durchschnittliche Geschosshöhe von 3,20 m einhält (vgl. Erw. 3.4 hiernach). 2 von 5 3.3