Zu prüfen ist somit vorliegend einerseits, ob das Bauvorhaben die durchschnittliche Geschosshöhe von 3,20 m einhält. Diese Prüfung erfolgt grundsätzlich unabhängig der Lage des massgebenden Terrains. In Bezug auf die Geschossigkeit gilt aber darüber hinaus zu prüfen, ob die Erdgeschosskote nicht mehr als das für Untergeschosse zulässige Mass aus dem massgebenden Terrain ragt. Dies gilt selbst dann, wenn das Erdgeschoss – wie dies vorliegend über weite Bereiche der Fall ist – nicht unterkellert ist.