Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 24. April 2008 [WBE.2007.335], S. 7 f.). Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes wie vorliegend nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses vorbehältlich abweichender kommunaler Regelungen – die vorliegend nicht bestehen – im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen (§ 22 Abs. 2 BauV). Dieses Durchschnittsmass will zusammen mit den Maximalmassen für den Kniestock und für das Hinausragen des Untergeschosses aus dem massgebenden Terrain indirekt die Bauhöhe begrenzen (vgl. AGVE 2013, S. 471 f.; VGE vom 24. April 2008 [WBE.2007.335], S. 7 f.; Entscheid des BVU [EBVU]