Nach dem Gesagten ist in der Wohnzone W1 lediglich ein Vollgeschoss zulässig. Eine maximale Ge- samt- oder Fassadenhöhe legt die BNO der Gemeinde Q. demgegenüber nicht fest. Dies ist nicht zu beanstanden, überlässt es § 49 BauG doch den Gemeinden, ob sie die zulässige Höhe von Gebäuden oder die Geschossigkeit beschränken wollen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 472; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 24. April 2008 [WBE.2007.335], S. 7 f.).