Ferner habe der Gemeinderat in der erteilten Baubewilligung neu die Erdgeschosshöhe verbindlich auf 537,87 m.ü.M. festgelegt, was einer Erhöhung der heutigen Erdgeschosshöhe von 17 cm zur Folge habe. Diese Erhöhung der EG-Kote sei inakzeptabel, denn diese Höhe müsse auch bei der Gebäudeerweiterung eingehalten werden, obwohl die Erdgeschosshöhe vom natürlich gewachsenen Terrain bestimmt werden müsse. Somit betrage die Höhendifferenz ab dem massgebenden Messpunkt im natürlich gewachsenen Terrain (536,25 m.ü.M.) bis Oberkante des neuen fertigen Erdgeschossbodens (537,87 m.ü.M.)