Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, die Gebäudehöhe der eingeschossigen Gebäudeerweiterung in südöstlicher Richtung müsse vom Messpunkt im natürlich gewachsenen Terrain aus gemessen werden. Von entscheidender Bedeutung seien dabei auch die Geschossflächen, überträfe die Wohnfläche des Neubaus (Gebäudeerweiterung) die bestehende Wohnfläche des Einfamilienhauses doch bei Weitem. Dieser Flächenanteil der Gebäudeerweiterung übersteige auch bei weitem die Ermessensfrage und würde sogar der Besitzstandgarantie widersprechen. Deshalb sei es zwingend erforderlich, die Gebäudehöhe vom natürlich gewachsenen Terrain aus einzuhalten.