Der Bau von Terrassenhäusern ab drei Einheiten, Reihenhäusern sowie Gesamtüberbauungen ab vier und mehr eigenständigen Gebäuden benötigen einen Gestaltungsplan. Mehrfamilienhäuser, mit Ausnahme von Terrassenhäusern, sind auch mittels Gestaltungsplan nicht gestattet (§ 11 Abs. 2 BNO). 3. Gebäudehöhe 3.1