Die Bauparzelle liegt in der Wohnzone W1, in der gemäss § 8 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom 27. September 2012 / 21. November 2013 (BNO) ein Vollgeschoss zulässig ist. Die zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0,40, der Grenzabstand 5 m. Gemäss § 11 Abs. 1 BNO dient die Wohnzone dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen. Zulässig sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Bau von Terrassenhäusern ab drei Einheiten, Reihenhäusern sowie Gesamtüberbauungen ab vier und mehr eigenständigen Gebäuden benötigen einen Gestaltungsplan.