{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-184_2023-01-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7339", "Checksum": "4aa98efe711f5e6f7ff3c629751349e5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.01.2023 EBVU 22.184"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.01.2023 EBVU 22.184"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.01.2023 EBVU 22.184"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Höhe Erdgeschosskote, Untergeschoss, Bemessung Geschosshöhe\r\n\r\n- Auch bei nicht unterkellerten Gebäuden darf die Erdgeschosskote nicht mehr als das für Untergeschosse zulässige Mass aus dem massgebenden Terrain ragen.\r\n- Das Durchschnittsmass für Untergeschosse (§ 23 Abs. 1 BauV) berechnet sich aus der Summe der Fassadenflächen über der Fassadenlinie, welche nicht grösser sein darf als 0,8 m mal Gebäudeumfang (Länge der projizierten Fassadenlinie). Unter dem Terrain liegende Flächenanteile (zwischen Fassadenlinie und Oberkante Fertigboden Erdgeschoss) bleiben dabei unberücksichtigt, d.h. es ist keine Kompensation möglich.\r\n- Für die Bemessung der Geschosshöhe ist auf die Oberkante des Fertigbodens abzustellen, was Dämmung und Belag einschliesst. Der Dachrand ist demgegenüber für die Bemessung der Geschosshöhe jedenfalls dann nicht massgebend, wenn sich dieser auf das technisch Erforderliche beschränkt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:16", "Checksum": "7ef4a31236cc5f14422411c7eee7105a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.01.2023 EBVU 22.184\nRegeste:\nHöhe Erdgeschosskote, Untergeschoss, Bemessung Geschosshöhe\r\n\r\n- Auch bei nicht unterkellerten Gebäuden darf die Erdgeschosskote nicht mehr als das für Untergeschosse zulässige Mass aus dem massgebenden Terrain ragen.\r\n- Das Durchschnittsmass für Untergeschosse (§ 23 Abs. 1 BauV) berechnet sich aus der Summe der Fassadenflächen über der Fassadenlinie, welche nicht grösser sein darf als 0,8 m mal Gebäudeumfang (Länge der projizierten Fassadenlinie). Unter dem Terrain liegende Flächenanteile (zwischen Fassadenlinie und Oberkante Fertigboden Erdgeschoss) bleiben dabei unberücksichtigt, d.h. es ist keine Kompensation möglich.\r\n- Für die Bemessung der Geschosshöhe ist auf die Oberkante des Fertigbodens abzustellen, was Dämmung und Belag einschliesst. Der Dachrand ist demgegenüber für die Bemessung der Geschosshöhe jedenfalls dann nicht massgebend, wenn sich dieser auf das technisch Erforderliche beschränkt.\n\nDEPARTEMENT\nBAU. VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.184\n\nENTSCHEID vom 18. Januar 2023\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats C._____ vom\n7. März 2022 betreffend Baugesuch von D._____ und E._____ für Sanierung und Erweiterung\nEinfamilienhaus auf Parzelle AA (Baugesuch 2021/40); teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n2. Ausgangslage\n\n2.1\n\nDas Bauvorhaben umfasst die Sanierung und Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses auf\nParzelle AA in Q.. Nebst umfassenden Umbau- und Sanierungsarbeiten soll mit dem vorliegenden\nBauvorhaben insbesondere das Dachgeschoss des bestehenden Einfamilienhauses abgebrochen\nund durch ein Attikageschoss ersetzt werden, zudem ist im Erdgeschoss eine Erweiterung des Wohnraums in südöstlicher Richtung vorgesehen.\n\n2.2\n\nDie Bauparzelle liegt in der Wohnzone W1, in der gemäss § 8 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung der\nGemeinde Q. vom 27. September 2012 / 21. November 2013 (BNO) ein Vollgeschoss zulässig ist. Die\nzulässige Ausnützungsziffer beträgt 0,40, der Grenzabstand 5 m. Gemäss § 11 Abs. 1 BNO dient die\nWohnzone dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Nicht zulässig sind Betriebe, die\ngewichtige ideelle Immissionen verursachen. Zulässig sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser.\nDer Bau von Terrassenhäusern ab drei Einheiten, Reihenhäusern sowie Gesamtüberbauungen ab vier\nund mehr eigenständigen Gebäuden benötigen einen Gestaltungsplan. Mehrfamilienhäuser, mit Ausnahme von Terrassenhäusern, sind auch mittels Gestaltungsplan nicht gestattet (§ 11 Abs. 2 BNO).\n\n3. Gebäudehöhe\n\n3.1\n\nDie Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, die Gebäudehöhe der eingeschossigen Gebäudeerweiterung in südöstlicher Richtung müsse vom Messpunkt im natürlich gewachsenen\nTerrain aus gemessen werden. Von entscheidender Bedeutung seien dabei auch die Geschossflächen, überträfe die Wohnfläche des Neubaus (Gebäudeerweiterung) die bestehende Wohnfläche des\nEinfamilienhauses doch bei Weitem. Dieser Flächenanteil der Gebäudeerweiterung übersteige auch\nbei weitem die Ermessensfrage und würde sogar der Besitzstandgarantie widersprechen. Deshalb sei\nes zwingend erforderlich, die Gebäudehöhe vom natürlich gewachsenen Terrain aus einzuhalten.\nFälschlicherweise sei vorliegend jedoch hierfür auf das heute vorhandene Terrain abgestellt worden,\nwelches jedoch infolge von Aufschüttungen nicht mehr dem natürlich gewachsenen Terrain entspreche. Als massgebend erachten sie eine Höhenkote von 536,25 m.ü.M. im Bereich der südlichsten Gebäudeecke der Gebäudeerweiterung.\n\nFerner habe der Gemeinderat in der erteilten Baubewilligung neu die Erdgeschosshöhe verbindlich\nauf 537,87 m.ü.M. festgelegt, was einer Erhöhung der heutigen Erdgeschosshöhe von 17 cm zur Folge\nhabe. Diese Erhöhung der EG-Kote sei inakzeptabel, denn diese Höhe müsse auch bei der Gebäudeerweiterung eingehalten werden, obwohl die Erdgeschosshöhe vom natürlich gewachsenen Terrain\nbestimmt werden müsse. Somit betrage die Höhendifferenz ab dem massgebenden Messpunkt im\nnatürlich gewachsenen Terrain (536,25 m.ü.M.) bis Oberkante des neuen fertigen Erdgeschossbodens\n(537,87 m.ü.M.) 1,62 m. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2022 korrigierten sie dieses Mass und hielten\neine Höhe des natürlich gewachsenen Terrains von 536,75 m.ü.M. für massgebend, woraus sie eine\nHöhe der Erdgeschosskote über dem massgebenden Terrain von 0,95 m errechneten.\n\n3.2\n\nNach dem Gesagten ist in der Wohnzone W1 lediglich ein Vollgeschoss zulässig. Eine maximale Ge-\nsamt- oder Fassadenhöhe legt die BNO der Gemeinde Q. demgegenüber nicht fest. Dies ist nicht zu\nbeanstanden, überlässt es § 49 BauG doch den Gemeinden, ob sie die zulässige Höhe von Gebäuden\noder die Geschossigkeit beschränken wollen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide\n[AGVE] 2003, S. 472; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 24. April\n2008 [WBE.2007.335], S. 7 f.). Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes wie vorliegend nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses vorbehältlich abweichender kommunaler Regelungen – die vorliegend nicht bestehen – im Durchschnitt\nhöchstens 3,20 m betragen (§ 22 Abs. 2 BauV). Dieses Durchschnittsmass will zusammen mit den\nMaximalmassen für den Kniestock und für das Hinausragen des Untergeschosses aus dem massgebenden Terrain indirekt die Bauhöhe begrenzen (vgl. AGVE 2013, S. 471 f.; VGE vom 24. April 2008\n[WBE.2007.335], S. 7 f.; Entscheid des BVU [EBVU] 17.810 vom 24. Oktober 2018, Erw. 3.3; CHRIS-\nTIAN HÄUPTLI. in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 49 N 22).\n\n"}