Das wird auch durch die Aussage des Gemeinderats im angefochtenen Entscheid (S. 15) zur Einwendung der Eigentümer der Parzellen bbb und ccc gestützt, dass "aus Sicht der Gemeinde das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit die Beeinträchtigung des hier festzulegenden Gewässerraums um ein Vielfaches" überwiege. Entsprechend lässt sich ohne definierten Gewässerraum die umstrittene Planung insgesamt nicht schützen. Demgemäss ist die Gestaltungsplanung auf die Ausscheidung des Gewässerraums abzustimmen, sei es im Rahmen des Gestaltungsplans oder durch Abstimmung des Gestaltungsplans auf die Revision der allgemeinen Nutzungsplanung.