Sodann ist der Gestaltungsplan nicht nur hinsichtlich der Parzelle aaa massgeblich auf den (nicht festgelegten) Gewässerraum abgestimmt, sondern auch bezüglich anderer Belange (vgl. etwa Lage und Form des Baufelds B oder die Parkierungssituation im gesamten westlichen Bereich des Planungsperimeters). Das wird auch durch die Aussage des Gemeinderats im angefochtenen Entscheid (S. 15) zur Einwendung der Eigentümer der Parzellen bbb und ccc gestützt, dass "aus Sicht der Gemeinde das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit die Beeinträchtigung des hier festzulegenden Gewässerraums um ein Vielfaches" überwiege.