Abs. 5 lit. b GSchV). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet die X-Strasse, die direkt über das eingedolte Y-Bächli führt, aus dem Gewässerraum ausgenommen werden soll, obschon diese öffentliche Strasse für sich alleine ebenfalls der Koordinationspflicht unterliegt. Demgemäss entbehrt § 15 Abs. 4 SNV jeder Grundlage und ist aufzuheben. Sodann ist der Gestaltungsplan nicht nur hinsichtlich der Parzelle aaa massgeblich auf den (nicht festgelegten) Gewässerraum abgestimmt, sondern auch bezüglich anderer Belange (vgl. etwa Lage und Form des Baufelds B oder die Parkierungssituation im gesamten westlichen Bereich des Planungsperimeters).