Gebieten gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV und Art. 41b Abs. 3 GSchV im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung oder auf Stufe Sondernutzungsplanung in adäquater Form erfolgen müsse; die Aussagen im Planungsbericht (Kapitel 5.4 / C Mögliche Bachoffenlegung) zur dicht überbauten Dorfzone entsprächen nicht der erforderlichen Auseinandersetzung. Im vorliegenden Fall ist nun aber weder das eine (Koordination mit der allgemeinen Nutzungsplanung) noch das andere (Ausscheidung des Gewässerraums im vorliegenden Verfahren) erfolgt.