Das widerspricht der Koordinationspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG. Wenn der Gemeinderat in diesem Verfahren Rechtsfolgen an einen Gewässerraum knüpfen will, muss er entweder in diesem Sondernutzungsplanverfahren unter Beachtung der raumplanerischen Grundsätze und einer umfassenden Interessenabwägung einen Gewässerraum verbindlich festlegen, oder er muss dieses Gestaltungsplanverfahren mit der (parallel laufenden) allgemeinen Nutzungsplanungsrevision koordinieren, d.h. auf die allgemeine Nutzungsplanungsrevision abstimmen.