Gleichzeitig verwehrt der Gemeinderat die von den Beschwerdeführerinnen anbegehrte Ausweitung der Baufelder mit der Begründung, dass die bisherigen Abklärungen gezeigt hätten, dass im betreffenden Bereich keine Reduktion des Gewässerraums möglich sei (angefochtener Beschluss, S. 28) und macht somit materielle Erwägungen über die Dimensionierung des Gewässerraums. Zusammenfassend knüpft der Gemeinderat mit § 15 Abs. 4 SNV Rechtsfolgen an einen Gewässerraum, der erst anlässlich der Nutzplanungsrevision ausgeschieden werden soll. Das widerspricht der Koordinationspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG.