Im Widerspruch dazu führt der Gemeinderat aus, dass ein Gewässerraum auszuscheiden sei, der Freihaltebereich Gewässerraum sich lediglich im Orientierungsinhalt befinde und die verbindliche Umsetzung in der parallellaufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung erfolge (angefochtener Beschluss, S. 28). Gleichzeitig verwehrt der Gemeinderat die von den Beschwerdeführerinnen anbegehrte Ausweitung der Baufelder mit der Begründung, dass die bisherigen Abklärungen gezeigt hätten, dass im betreffenden Bereich keine Reduktion des Gewässerraums möglich sei (angefochtener Beschluss, S. 28) und macht somit materielle Erwägungen über die Dimensionierung des Gewässerraums.