9.2.2 Sodann knüpft § 15 Abs. 4 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) am Gewässerraum an, was voraussetzt, dass ein rechtskräftiger Gewässerraum besteht. Der Planungsbericht führt aus, dass "neu (…) ein Freihaltebereich von 6 m östlich des eingedolten Bachs ausgeschieden" werde. Im Widerspruch dazu führt der Gemeinderat aus, dass ein Gewässerraum auszuscheiden sei, der Freihaltebereich Gewässerraum sich lediglich im Orientierungsinhalt befinde und die verbindliche Umsetzung in der parallellaufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung erfolge (angefochtener Beschluss, S. 28).