{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-08-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-156---22-164_2023-08-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7929", "Checksum": "16df81e8353b4f51810d3ac46cfea1c9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.156 / 22.164 / 22.172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.08.2023 EBVU 22.156 / 22.164 / 22.172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.08.2023 EBVU 22.156 / 22.164 / 22.172"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.08.2023 EBVU 22.156 / 22.164 / 22.172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan; Koordinationspflicht; Gewässerraum\r\nVerletzung der Koordinationspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG durch Anknüpfung einer Sondernutzungsvorschrift an einen Gewässerraum ohne Berücksichtigung der parallel laufenden allgemeinen Nutzungsplanrevision mit Gewässerraumausscheidung (Erw. 9.2)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:55:45", "Checksum": "ff63125ad52047a655107868b5a8ca34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.08.2023 EBVU 22.156 / 22.164 / 22.172\nRegeste:\nGestaltungsplan; Koordinationspflicht; Gewässerraum\r\nVerletzung der Koordinationspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG durch Anknüpfung einer Sondernutzungsvorschrift an einen Gewässerraum ohne Berücksichtigung der parallel laufenden allgemeinen Nutzungsplanrevision mit Gewässerraumausscheidung (Erw. 9.2)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.156 / 22.164 / 22.172\n\nENTSCHEID vom 16. August 2023\n\nGemeinde Q._____; 1. A._____ (BVURA.22.156); 2. B._____, C._____ und D._____\n(BVURA.22.164); 3. E._____ und Weitere (BVURA.22.172); Planbeschwerden betreffend Gestaltungsplan \"F\"; Gutheissung\n\nErwägungen\n\n9.2.2\nSodann knüpft § 15 Abs. 4 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) am Gewässerraum an, was voraussetzt, dass ein rechtskräftiger Gewässerraum besteht. Der Planungsbericht führt aus, dass \"neu (…)\nein Freihaltebereich von 6 m östlich des eingedolten Bachs ausgeschieden\" werde. Im Widerspruch\ndazu führt der Gemeinderat aus, dass ein Gewässerraum auszuscheiden sei, der Freihaltebereich\nGewässerraum sich lediglich im Orientierungsinhalt befinde und die verbindliche Umsetzung in der\nparallellaufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung erfolge (angefochtener Beschluss, S. 28).\nGleichzeitig verwehrt der Gemeinderat die von den Beschwerdeführerinnen anbegehrte Ausweitung\nder Baufelder mit der Begründung, dass die bisherigen Abklärungen gezeigt hätten, dass im betreffenden Bereich keine Reduktion des Gewässerraums möglich sei (angefochtener Beschluss, S. 28) und\nmacht somit materielle Erwägungen über die Dimensionierung des Gewässerraums. Zusammenfassend knüpft der Gemeinderat mit § 15 Abs. 4 SNV Rechtsfolgen an einen Gewässerraum, der erst\nanlässlich der Nutzplanungsrevision ausgeschieden werden soll. Das widerspricht der Koordinationspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG. Wenn der Gemeinderat in diesem Verfahren Rechtsfolgen an einen\nGewässerraum knüpfen will, muss er entweder in diesem Sondernutzungsplanverfahren unter Beachtung der raumplanerischen Grundsätze und einer umfassenden Interessenabwägung einen Gewässerraum verbindlich festlegen, oder er muss dieses Gestaltungsplanverfahren mit der (parallel laufenden) allgemeinen Nutzungsplanungsrevision koordinieren, d.h. auf die allgemeine\nNutzungsplanungsrevision abstimmen. Bereits der abschliessende Vorprüfungsbericht machte denn\nauch auf Seite 9 darauf aufmerksam, dass eine allfällige Auseinandersetzung mit dicht überbauten\nGebieten gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV und Art. 41b Abs. 3 GSchV im Rahmen der Gesamtrevision\nder allgemeinen Nutzungsplanung oder auf Stufe Sondernutzungsplanung in adäquater Form erfolgen\nmüsse; die Aussagen im Planungsbericht (Kapitel 5.4 / C Mögliche Bachoffenlegung) zur dicht überbauten Dorfzone entsprächen nicht der erforderlichen Auseinandersetzung. Im vorliegenden Fall ist\nnun aber weder das eine (Koordination mit der allgemeinen Nutzungsplanung) noch das andere (Ausscheidung des Gewässerraums im vorliegenden Verfahren) erfolgt. Damit wird die Koordinationspflicht\nnach Art. 2 Abs. 1 RPG verletzt, dies umso mehr, als für eingedolte Gewässer wie dem Y-Bächli auf\ndie Festlegung eines Gewässerraums ganz verzichtet werden kann, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum\nausgerechnet die X-Strasse, die direkt über das eingedolte Y-Bächli führt, aus dem Gewässerraum\nausgenommen werden soll, obschon diese öffentliche Strasse für sich alleine ebenfalls der Koordinationspflicht unterliegt. Demgemäss entbehrt § 15 Abs. 4 SNV jeder Grundlage und ist aufzuheben.\nSodann ist der Gestaltungsplan nicht nur hinsichtlich der Parzelle aaa massgeblich auf den (nicht festgelegten) Gewässerraum abgestimmt, sondern auch bezüglich anderer Belange (vgl. etwa Lage und\nForm des Baufelds B oder die Parkierungssituation im gesamten westlichen Bereich des Planungsperimeters). Das wird auch durch die Aussage des Gemeinderats im angefochtenen Entscheid (S. 15)\nzur Einwendung der Eigentümer der Parzellen bbb und ccc gestützt, dass \"aus Sicht der Gemeinde\ndas öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit die Beeinträchtigung des hier festzulegenden Gewässerraums um ein Vielfaches\" überwiege. Entsprechend lässt sich ohne definierten Gewässerraum\ndie umstrittene Planung insgesamt nicht schützen. Demgemäss ist die Gestaltungsplanung auf die\nAusscheidung des Gewässerraums abzustimmen, sei es im Rahmen des Gestaltungsplans oder durch\nAbstimmung des Gestaltungsplans auf die Revision der allgemeinen Nutzungsplanung.\n\n2 von 2\n"}