DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung BVURA.22.156 / 22.164 / 22.172 ENTSCHEID vom 16. August 2023 Gemeinde Q._____; 1. A._____ (BVURA.22.156); 2. B._____, C._____ und D._____ (BVURA.22.164); 3. E._____ und Weitere (BVURA.22.172); Planbeschwerden betreffend Gestal- tungsplan "F"; Gutheissung Erwägungen 9.2.2 Sodann knüpft § 15 Abs. 4 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) am Gewässerraum an, was voraus- setzt, dass ein rechtskräftiger Gewässerraum besteht. Der Planungsbericht führt aus, dass "neu (…) ein Freihaltebereich von 6 m östlich des eingedolten Bachs ausgeschieden" werde. Im Widerspruch dazu führt der Gemeinderat aus, dass ein Gewässerraum auszuscheiden sei, der Freihaltebereich Gewässerraum sich lediglich im Orientierungsinhalt befinde und die verbindliche Umsetzung in der parallellaufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung erfolge (angefochtener Beschluss, S. 28). Gleichzeitig verwehrt der Gemeinderat die von den Beschwerdeführerinnen anbegehrte Ausweitung der Baufelder mit der Begründung, dass die bisherigen Abklärungen gezeigt hätten, dass im betreffen- den Bereich keine Reduktion des Gewässerraums möglich sei (angefochtener Beschluss, S. 28) und macht somit materielle Erwägungen über die Dimensionierung des Gewässerraums. Zusammenfas- send knüpft der Gemeinderat mit § 15 Abs. 4 SNV Rechtsfolgen an einen Gewässerraum, der erst anlässlich der Nutzplanungsrevision ausgeschieden werden soll. Das widerspricht der Koordinations- pflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG. Wenn der Gemeinderat in diesem Verfahren Rechtsfolgen an einen Gewässerraum knüpfen will, muss er entweder in diesem Sondernutzungsplanverfahren unter Beach- tung der raumplanerischen Grundsätze und einer umfassenden Interessenabwägung einen Gewäs- serraum verbindlich festlegen, oder er muss dieses Gestaltungsplanverfahren mit der (parallel laufen- den) allgemeinen Nutzungsplanungsrevision koordinieren, d.h. auf die allgemeine Nutzungsplanungsrevision abstimmen. Bereits der abschliessende Vorprüfungsbericht machte denn auch auf Seite 9 darauf aufmerksam, dass eine allfällige Auseinandersetzung mit dicht überbauten Gebieten gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV und Art. 41b Abs. 3 GSchV im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung oder auf Stufe Sondernutzungsplanung in adäquater Form erfolgen müsse; die Aussagen im Planungsbericht (Kapitel 5.4 / C Mögliche Bachoffenlegung) zur dicht über- bauten Dorfzone entsprächen nicht der erforderlichen Auseinandersetzung. Im vorliegenden Fall ist nun aber weder das eine (Koordination mit der allgemeinen Nutzungsplanung) noch das andere (Aus- scheidung des Gewässerraums im vorliegenden Verfahren) erfolgt. Damit wird die Koordinationspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RPG verletzt, dies umso mehr, als für eingedolte Gewässer wie dem Y-Bächli auf die Festlegung eines Gewässerraums ganz verzichtet werden kann, soweit keine überwiegenden In- teressen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet die X-Strasse, die direkt über das eingedolte Y-Bächli führt, aus dem Gewässerraum ausgenommen werden soll, obschon diese öffentliche Strasse für sich alleine ebenfalls der Koordina- tionspflicht unterliegt. Demgemäss entbehrt § 15 Abs. 4 SNV jeder Grundlage und ist aufzuheben. Sodann ist der Gestaltungsplan nicht nur hinsichtlich der Parzelle aaa massgeblich auf den (nicht fest- gelegten) Gewässerraum abgestimmt, sondern auch bezüglich anderer Belange (vgl. etwa Lage und Form des Baufelds B oder die Parkierungssituation im gesamten westlichen Bereich des Planungspe- rimeters). Das wird auch durch die Aussage des Gemeinderats im angefochtenen Entscheid (S. 15) zur Einwendung der Eigentümer der Parzellen bbb und ccc gestützt, dass "aus Sicht der Gemeinde das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit die Beeinträchtigung des hier festzulegenden Ge- wässerraums um ein Vielfaches" überwiege. Entsprechend lässt sich ohne definierten Gewässerraum die umstrittene Planung insgesamt nicht schützen. Demgemäss ist die Gestaltungsplanung auf die Ausscheidung des Gewässerraums abzustimmen, sei es im Rahmen des Gestaltungsplans oder durch Abstimmung des Gestaltungsplans auf die Revision der allgemeinen Nutzungsplanung. 2 von 2