Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die Zufahrtsstrasse ungenügend breit sei. Die Bauherrschaft dagegen ist der Ansicht, dass eine Breite von 4,20 m bei gegebener Seitenfreiheit die Anforderungen erfülle. Der Gemeinderat meint, dass die knappe Strassenbreite erhöhte Anforderungen an das Kreuzen stelle; doch verursache das Bauvorhaben gegenüber vorher keinen Mehrverkehr. 8.2 Eine Zufahrtsstrasse, wie sie hier vorliegt, muss so dimensioniert sein, dass das Kreuzen zweiter Personenwagen bei stark reduzierter Geschwindigkeit möglich ist (VSS-Norm 40 045, Tabelle 1).