Gleich wie Sonnenkollektoren ist auch die hier geplante Photovoltaikanlage eine technisch bedingte Dachaufbaute. Sie zählt weder zur Gesamthöhe noch zur Fassadenhöhe (ebenso das frühere Recht: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 24. April 2008 [WBE.2007.335] Erw. II/3.2.2). 6. Fassaden- und Gesamthöhe: Ergebnis Die Berechnung ergibt so Folgendes: Die Fassadenhöhe, mit Einrechnung des 90 cm über die Brüstung ragenden Schutzgeländers, beträgt 7,9 m und hält das zulässige Mass von 8 m ein. (…)