Die Gesamthöhe wird bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion gemessen. Der einschlägige Kommentar zu den Bestimmungen der IVHB führt dazu das Folgende aus (Interkantonales Organ über die Harmonisierung Baubegriffe [IOHB], IVHB-Erläuterungen, Stand 3. September 2013, Ziff. 5.1, Abschnitt 6): "Da am höchsten Punkt der 'Dachkonstruktion' gemessen wird, fallen technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen, Sonnenkollektoren ausser Betracht. Sie dürfen aber das technisch notwendige Mass nicht überschreiten, damit die Höhenvorschriften nicht umgangen werden können."