Auch verfügt der Gemeinderat über keine weiteren Terraindarstellungen in seinem Baugesuchsarchiv. Indizien anzunehmen, der Terrainverlauf gemäss den Angaben im Baugesuch weiche vom natürlich gewachsenen Terrainverlauf ab, liegen keine vor. Die Angaben im Baugesuch lassen sich somit nicht beanstanden, weshalb darauf abzustellen ist. 5. Fassaden- und Gesamthöhe: Solaranlage 5.1 Auch bemängeln die Beschwerdeführenden zu Unrecht, dass die Photovoltaikanlage in die Berechnung der Gesamthöhe (früher: Firsthöhe) nicht einbezogen worden sei.